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Die EU-Urheberrechtsrichtlinie

Am 17. Mai 2019 wurde die EU-Urheberrechtsrichtlinie (offizieller Name: „Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Vorausgegangen waren kritische Diskussionen zum Artikel 13 (später umbenannt in Artikel 17). Dieser Artikel der Richtlinie sieht vor, dass künftig Onlineplattformen wie Facebook, YouTube oder Instagram für die missbräuchliche Veröffentlichung urheberrechtsgeschützer Inhalte auf ihren Plattformen haften. Davon betroffen sind natürlich nicht nur große Plattformen, sondern auch kleinere. Problematisch ist das vor allem weil sich eine solche Haftung wirtschaftlich nur dann trägt, wenn man als Plattformbetreiber dafür sorgt dass Inhalte, die im Verdacht stehen, Urheberrechte zu verletzen überhaupt nicht sichtbar werden, also bereits beim Upload durch den Benutzer der Plattform ausgefiltert werden - man spricht darum von "Uploadfiltern".

Wie bei allen EU-Richtlinien gelten die Bestimmungen nicht unmittelbar, sondern müssen von jedem EU-Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden. Dafür haben die Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2021 Zeit. Erst wenn der Umsetzungsprozess abgeschlossen ist, können Kulturerbe-Einrichtungen (Museen, Archive, Bibliotheken und ähnliche) in dem jeweiligen Mitgliedstaat von den neuen Regeln profitieren.

Das heißt, es wird noch einige Zeit dauern, bis die neuen Vorschriften wirksam werden. Aber es ist ein guter Zeitpunkt, um die Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Kulturerbe-Einrichtungen genauer zu betrachten. Dies ist nicht nur wichtig, um die neuen Regeln anzuwenden, sobald sie in Kraft sind, sondern auch, damit die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten die Bedürfnisse der Kulturerbe-Einrichtungen verstehen und diese bei der Umsetzung der Richtlinie berücksichtigen.

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  • Zuletzt geändert: 13.04.2021 17:18
  • von sbel